BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÖDERATIVE REPUBLIK BRASILIEN

BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR DEN COMISSÃO DE VALORES

WERTPAPIERHANDEL MOBILIÁRIOS

 

 

VEREINBARUNG

 

Das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel („BAWe") und die brasilianische Comissão de Valores Mobiliários („CVM"),

in der Erwägung, daß angesichts der zunehmenden internationalen Aktivitäten auf den Wertpapiermärkten eine gegenseitige Zusammenarbeit und Konsultation notwendig ist, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den nachstehend genannten Angelegenheiten zu erleichtern;

in der Erwägung der Bedeutung, die Einhaltung und Durchsetzung der in Deutschland und Brasilien geltenden Wertpapiergesetze und Regelungen sicherzustellen;

in dem Wunsch, die größtmögliche gegenseitige Unterstützung vorzusehen, um die Ausübung der ihnen in den jeweiligen Staaten übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung oder Sicherstellung der Einhaltung der Gesetze oder Regelungen, wie nachstehend definiert, zu erleichtern;

haben folgende Vereinbarung getroffen:

 

Artikel 1: Zweck der Vereinbarung

Der Zweck dieser Vereinbarung ist die Schaffung eines Systems zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den nachstehend genannten Verwaltungsbehörden, um so die Ausübung ihrer durch Gesetz oder Regelungen, wie nachstehend definiert, übertragenen Funktionen zu erleichtern, einschließlich derer, die

  1. das Recht der Anleger auf rechtzeitige und vollständige Information hinsichtlich der Emittenten von Wertpapieren schützen,

  1. die mißbräuchliche Verwendung von vertraulichen Informationen und anderer Arten manipulativer Praktiken untersagen und sanktionieren,

  1. die Einhaltung der Gesetze und Regelungen hinsichtlich der Praktiken und Organisation des Marktes durch alle Marktteilnehmer sicherstellen, sowie

  1. die Einhaltung der Gesetze und Regelungen durch alle im Wertpapier- und Anlagebereich beruflich Tätigen in bezug auf ihren Beruf und ihre Tätigkeit auf den Wertpapiermärkten sicherstellen, einschließlich der Gesetze und Regelungen im Zusammenhang mit der Übermittlung und Ausführung von Aufträgen oder der Verwaltung individueller oder gemeinschaftlicher Wertpapierportfolios.

 

Artikel 2: Definitionen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet

  1. „Behörde"

  1. das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel; oder

  1. die Comissão de Valores Mobiliários.

  1. „ersuchte Behörde" eine Behörde, an die ein Ersuchen im Rahmen dieser Vereinbarung gerichtet wird.

  1. „ersuchende Behörde" eine Behörde, die ein Ersuchen im Rahmen dieser Vereinbarung stellt.

  1. „Person" eine natürliche oder juristische Person.

  1. „Wertpapiere" Aktien, Rentenwerte, Schuldverschreibungen, begebbare Schuldtitel, Terminkontrakte, Optionen und jegliche andere derivative Produkte oder Finanzprodukte, Rechte, Kontrakte oder Dokumente im Zuständigkeitsbereich der Behörden.

  1. „Emittent" eine Person, die ein Wertpapier emittiert oder eine Wertpapieremission beabsichtigt.

  1. „Wertpapiermarkt" eine Börse oder einen anderen Markt, einschließlich eines außerbörslichen Marktes, für Aktienwerte, Renten, Schuldverschreibungen, Optionen oder jede andere Art von Wertpapier, das von den Behörden anerkannt, reguliert oder beaufsichtigt wird.
  2. „Anleger" eine Person, die direkt oder indirekt ein wirtschaftliches Eigentumsrecht an Wertpapieren besitzt, hält oder einen Auftrag zu dessen Erlangung plaziert.
  3. „Personen, die beruflich auf den Wertpapiermärkten tätig sind," jede Person, die gewerbsmäßig Wertpapiere kauft, verkauft, überträgt, Wertpapiergeschäfte abrechnet oder abwickelt; Kundenaufträge bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren sammelt, ausführt oder weiterleitet; die Verwaltung individueller oder gemeinschaftlicher Wertpapierportfolios für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Kunden übernimmt; oder Dritte in bezug darauf berät; sowie
  4. „Gesetze oder Regelungen" die in Deutschland und Brasilien geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Regelungen oder anderen aufsichtsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 3: Anwendungsbereich der Vereinbarung

  1. Die Behörden beabsichtigen, einander im Rahmen ihrer nationalen Gesetze die größtmögliche Unterstützung zu leisten, um zwischen den Behörden den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Ermittlungen zu erleichtern, die durchgeführt werden um festzustellen, ob die Gesetze oder Regelungen in dem Staat der ersuchenden Behörde verletzt wurden. Zu diesem Zweck werden die Behörden

  1. die in den Akten der ersuchten Behörde vorhandenen Informationen zur Verfügung stellen;
  2. Aussagen von Personen aufnehmen;
  3. Unterlagen von Personen einholen.

 

Artikel 4: Allgemeine Grundsätze

  1. Diese Vereinbarung stellt keine völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen auf.
  2. Die Unterstützung im Rahmen dieser Vereinbarung kann verweigert werden, wenn

  1. die Ausführung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, fundamentale wirtschaftliche Interessen oder die öffentliche Ordnung des Staates der ersuchten Behörde beeinträchtigen würde;
  2. das Ersuchen nicht im Einklang mit den Vorschriften dieser Vereinbarung steht;
  3. sich die ersuchten Informationen auf Tatsachen beziehen, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung entstanden sind;
  4. in dem Staat der ersuchten Behörde aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder gegen die betreffenden Personen aufgrund desselben Sachverhalts bereits eine unanfechtbare Entscheidung durch die zuständigen Behörden des Staates der ersuchten Behörde ergangen ist.

 

Artikel 5: Ersuchen um Unterstützung

  1. Ersuchen um Unterstützung werden schriftlich gestellt und an die in Anhang A genannte Kontaktperson der ersuchten Behörde gerichtet.
  2. Ein Ersuchen um Unterstützung soll folgende Bestandteile enthalten:

  1. die Art der von der ersuchenden Behörde angefragten Informationen;
  2. eine allgemeine Beschreibung sowohl des Gegenstandes des Ersuchens als auch des Zwecks, zu dem um Information ersucht wird;
  3. die Personen oder Stellen, von denen die ersuchende Behörde annimmt, daß sie über erbetenen Informationen verfügen, oder die Stellen, bei denen diese Informationen eingeholt werden können, sofern die ersuchende Behörde davon Kenntnis besitzt;
  4. die Gesetze und Regelungen, die auf die in dem Ersuchen genannte Angelegenheit anwendbar sind; sowie
  5. den Zeitraum, innerhalb dessen eine Antwort gewünscht wird und gegebenenfalls die Eilbedürftigkeit der Antwort.

  1. In dringenden Fällen können Ersuchen um Unterstützung und die Beantwortung solcher Ersuchen in zusammengefaßter Form oder im Eilverfahren übermittelt werden, vorausgesetzt, daß sie in der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels beschriebenen Weise bestätigt werden.

 

Artikel 6: Ausführung der Ersuchen

  1. Gemäß der Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen die Informationen mit, die ihr zur Verfügung stehen oder die sie mit den von der ersuchten Behörde bestimmten Mitteln einholen kann.

 

Artikel 7: Zulässige Verwendung der Informationen

  1. Die ersuchende Behörde darf die mitgeteilten Informationen ausschließlich

  1. zu dem in dem Ersuchen genannten Zweck, einschließlich dazu, die Einhaltung und Durchsetzung der in dem Ersuchen genannten Gesetze oder Regelungen und damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen sicherzustellen; sowie
  2. für Zwecke im allgemeinen Rahmen der Verwendung, die in dem Ersuchen genannt wird, einschließlich der Durchführung zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vollstreckungsverfahren, oder der Marktaufsicht, der Unterstützung einer Strafverfolgung, oder der Durchführung von damit zusammenhängenden Ermittlungen in bezug auf einen allgemeinen Vorwurf einer Verletzung der in dem Ersuchen genannten Gesetze oder Regelungen

verwenden.

  1. Sollen die mitgeteilten Informationen zu einem anderen als in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck verwendet werden, so muß die ersuchende Behörde zuvor die ersuchte Behörde von ihrer Absicht in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, einer solchen Verwendung zu widersprechen. Widerspricht die ersuchte Behörde einer solchen Verwendung, dürfen die Informationen ausschließlich gemäß den von der ersuchten Behörde festgesetzten Bedingungen verwendet werden.

 

Artikel 8: Vertraulichkeit der Ersuchen und der mitgeteilten Informationen

  1. Die Behörden wahren im Rahmen der Gesetze die Vertraulichkeit der gemäß dieser Vereinbarung gestellten Ersuchen, den Inhalt solcher Ersuchen und anderer Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich der Konsultation zwischen den Behörden.
  2. Die ersuchende Behörde behandelt die ihr gemäß dieser Vereinbarung mitgeteilten Informationen mit dem gleichen Maß an Vertraulichkeit, das diesen Informationen auf dem Staatsgebiet der ersuchten Behörde gewährt würde, außer in Fällen, in denen die Offenlegung der mitgeteilten Informationen im Rahmen ihrer Verwendung nach Artikel 7 erfolgen muß, und gibt die genannten Informationen ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Behörde nicht an Dritte weiter.
  3. In gegenseitigem Einverständnis können die Behörden im Rahmen der nationalen Gesetze der jeweiligen Behörde eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 machen.

 

Artikel 9: Meinungsverschiedenheiten und Konsultationen

  1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Bedeutung der in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe einigen sich die Behörden gemeinsam über die Definition der hier verwendeten Begriffe.
  2. Die Behörden überprüfen regelmäßig die Anwendung dieser Vereinbarung und konsultieren sich, um die Anwendung zu verbessern und um mögliche Fragen zu klären. Die Behörden konsultieren sich auf Wunsch insbesondere im Falle

  1. der Weigerung einer Behörde, einem Auskunftsersuchen nach den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gründen oder einem Ersuchen um Verwendung von Informationen nach den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Gründen zu entsprechen; oder
  2. einer Änderung der Markt- oder geschäftlichen Gegebenheiten oder der Gesetze oder Regelungen oder anderer Schwierigkeiten, die eine Änderung oder Erweiterung dieser Vereinbarung erfordern, damit sie ihrem Zweck gerecht wird.

  1. Die Behörden können Vorkehrungen hinsichtlich praktischer Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu erleichtern.

 

Artikel 10: Inkrafttreten

  1. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung durch die Behörden in Kraft.

 

Artikel 11: Kündigung

Diese Vereinbarung bleibt in Kraft bis sie von einer der beiden Behörden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gegenüber der anderen Behörde gekündigt wird.

 

 

 

Unterzeichnet zu Lissabon, Portugal, am _____. Mai 1999, in sechs Fassungen, zwei in deutscher, zwei in portugiesischer und zwei in englischer Sprache, wobei alle Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.

 

BUNDESAUFSICHTSAMT FÜR COMISSÃO DE VALORES

DEN WERTPAPIERHANDEL - MOBILIÁRIOS - BRASILIEN

DEUTSCHLAND

 

 

 

 

Georg Wittich Franciso da Costa e Silva

Präsident Präsident

 

 

ANHANG A - Kontaktpersonen

 

Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Deutschland

Susanne Bergsträsser

Leiterin des Referats für Internationale Angelegenheiten

Lurgiallee 12

60439 Frankfurt/Main

Tel.: 0049 69 95952 - 128

Telefax: 0049 69 95952 299

E-mail: mail@bawe.de

 

 

Comissão de Valores Mobiliários, Brasilien

Eduardo Manhães Ribeiro Gomes

Superintendent, International Affairs

Rua Sete de Setembro, 111/31.andar

Rio de Janeiro, RJ 20050-901

Tel.: 55 21 212-0263

Telefax: 55 21 212-0292

E-mail: intl@cvm.gov.br oder eduardom@cvm.gov.br